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VergleichsrechnerVersandhandel

 

Seit dem 1.1.2004 ist der Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland erlaubt. Neben allen Vorurteilen gibt es auch viele Argumente die für den Versandhandel sprechen. So bedeutet der Versand von Medikamenten zum Beispiel für gehbehinderte und chronisch kranke Patienten sicher eine große Erleichterung. Unumstritten war die Gesetzesänderung dennoch nicht.


Transportversicherung - Obligatorisch für den Versandhandel von Medikamenten


Bis dato war es laut Arzneimittelgesetz verboten, Arzneimittel „im Wege des Versandes" zu vertreiben. Nun, nach Inkrafttreten des GMG, wird es „nur noch" verboten sein, dies „ohne behördliche Erlaubnis im Wege des Versandes" zu tun. Der zugelassene Apotheker benötigt also für den Versandhandel von Medikamenten eine besondere Erlaubnis.

Wann eine Erlaubnis zu erteilen ist, wird im Apothekengesetz (ApoG § 11a) geregelt. Der Apotheker muss sich verpflichten, bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Unter anderem muss der Versandhandel des Apothekers aus seiner Offizin-Apotheke und neben dem dort üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Reine Versandapotheken wird es also nicht geben. Desweiteren muss der Apotheker auch eine Transportversicherung für die versendeten Medikamente vorweisen können.


Grundsätze des Arzneimittelvertriebs

  • Grundsatz: Apothekenpflicht gem. §43 Abs. 1 AMG Abgabe von Arzneimitteln im Einzelhandel nur in Apotheken
  • 8. AMG-Novelle 1998: Arzneimittel dürfen nicht im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden §17 Abs. 2 ApoBetrO: lediglich in begründeten Einzelfall Versendung/Zustellung durch Boten
  • seit GMG (2004): auch apothekenpflichtige AM dürfen "für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandesin den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz."

(gelockertes) Mehrbesitzverbot

§1 Abs. 2 i.V.m. §2 Abs. 1 ApoG: "Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u.a.:

  • Deutscher
  • Angehöriger eines EU-oder EWR-Vertragslandes ist
  • die deutsche Approbation als Apotheker besitzt"

Fremdbesitzverbot

  • §7 Satz 1 ApoG: Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
  • §8 Abs. 1 ApoG: Mehrere Personen zusammen nur als GbR oder einer oHG (alle Gesellschafter benötigen Erlaubnis)


Voraussetzungen für Versandhandel:

  • behördliche Erlaubnis (Versandverbot mit Erlaubnisvorbehalt)
  • Versand aus öffentlicher Apotheke
  • Qualitätssicherungssystem, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Transport und Auslieferung
  • Lieferung innerhalb von zwei Arbeitstagen
  • Lieferung aller bestellter verkehrsfähiger Arzneimittel (Kontrahierungszwang)
  • Sendungsverfolgung und Transportversicherung
  • Kostenfreie Zweitzustellung
  • Konkretisierung durch ArzneimittelversandhandelsVO

Abgabe verschriebener Arzneimittel nach §43 Abs. 3 AMG nicht mehr in, sondern von Apotheken (Apothekenaußenschalter zulässig)

Hier ist der Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a Apothekengesetz als Download.

 

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Umfang der Versicherung

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Zusätzlich finden Sie hier folgende Informationen zur Versandhandel-Versicherung


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Es findet bei uns kein Adressenhandel bzw. auch kein Adressenverkauf statt!

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Arslan Günder

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