ApoCurasan® Pflege-Zusatzversicherung | Schützen Sie Ihr Erspartes
Die Pflegeversicherung (PV) ist in Deutschland eine Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfen zu leisten. Diese werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Kostenbeteiligung an Pflegehilfsmitteln sowie entweder an Pflegedienstleistungen für stationäre Pflegeheime oder für die häusliche Pflege an ambulante Pflegedienste und/oder Geldleistungen für vom Versicherten selbst beschaffte Pflegepersonen (Pflegegeld, was sowohl den zeitlichen Aufwand für die Grundpflege als auch für die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt).
Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" (Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVG, zugleich Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt.
Sie bildet die „fünfte Säule" der Sozialversicherung - neben gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind seit Inkrafttreten des SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung sind Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für die gesamte Bevölkerung eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialfürsorge, jedoch auch Einzelpersonen und deren Familien, die in Pflegeheimen als „Selbstzahler" keine staatliche Unterstützung bei hohen Pflegekosten in Anspruch nehmen konnten.
Abgrenzung zu
anderen Rechtsvorschriften
Neben der Pflegeversicherung sehen unter anderem folgende Vorschriften des deutschen Sozialrechts Leistungen für Pflegebedürftige vor:
Die Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 13, 34 SGB XI), das heißt in dem Umfang der vorrangigen Pflegeleistungen ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Abgrenzung der Leistungen der einzelnen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und das SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, der nicht mit dem Begriff von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI übereinstimmt. Die Prüfung erfolgt durch den Träger, bei dem der erste Antrag auf Leistungen gestellt wird. Der Antrag darf nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen werden.
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und des BVG sind dagegen nachrangig zu den Leistungen des SGB XI.
Leistungen
der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, das gilt auch bei
einer angestrebten Einstufung in eine
andere Pflegestufe. Handelt es sich um einen Erstantrag, können die
Leistungen
frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden, bei einem
Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen der höheren
Pflegestufe die höhere Leistung übernommen. Antragsberechtigt ist die
versicherte Person oder eine andere, von ihr bevollmächtigte Person bzw.
der oder die gesetzliche(n) Vertreter oder Betreuer
und bei Minderjährigen die Eltern.
Pflegegutachten
Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK bzw. als Dachverband MDS) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem - zuvor angemeldeten - Hausbesuch eines Gutachters.
Die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragen als Gutachter die eigens dafür gegründete Medicproof GmbH, für die die gleichen Maßstäbe wie für den MDK gelten.
Der Gutachter stellt - gegebenenfalls auch anhand eines Pflegetagebuches - den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Da mit Einführung der Pflegeversicherung Richtlinien zur Begutachtung fehlten, wurden oftmals die tatsächlich von der jeweiligen Pflegeperson benötigten Zeiten angesetzt, die stark von deren Fähigkeiten und ihrem Alter abhingen. Im Interesse der in einem Rechtsstaat gebotenen Gleichbehandlung wurde in den ab dem 1. Juni 1997 bundesweit geltenden Begutachtungsrichtlinien für jede einzelne Tätigkeit von dem Zeitbedarf ausgegangen, den ein fiktiver „geübter, gesunder Laie mittleren Alters" für diese Tätigkeit benötigen würde; seitdem bleibt unberücksichtigt, ob die vorgesehene Pflegeperson selbst schon älter oder aus anderen Gründen nicht voll arbeitsfähig ist. Seitdem gelten für jede einzelne Tätigkeit Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren, die es ermöglichen, individuelle Besonderheiten der zu Pflegenden weitgehend zu berücksichtigen. Erst mit Hilfe der Zeitkorridore sind die Gutachten überprüfbar und untereinander vergleichbar geworden.
Beispiel: Als Zeitkorridor für eine Ganzkörperwäsche sind 20 bis 25 Min. vorgegeben. Liegen erschwerende Faktoren vor - beispielsweise besonders hohes Körpergewicht oder Abwehrverhalten - kann der Gutachter jedoch hiervon abweichen und einen über 25 Minuten liegenden Wert ansetzen. Entsprechendes gilt für erleichternde Faktoren; so empfiehlt der Gutachter evtl. bei besonders niedrigem Körpergewicht einen geringeren Wert als 20 Minuten. Er muss aber Abweichungen immer für den Einzelfall begründen. Die vorgegebenen Zeitkorridore gelten nur für die vollständige Übernahme der Verrichtung; Teilhilfen werden geringer bewertet. Für die Anleitung oder die Beaufsichtigung, die der aktivierenden Pflege dienen, können die Zeitkorridore überschritten werden.
Die ab dem 1. September 2006 in neuer Fassung geltenden Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen regeln detailliert das Verfahren der Begutachtung und definieren im Anhang F die genannten Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - die „Zeitkorridore". Die Grundlage der Zeitkorridore sind Erfahrungswerte aus der Praxis der Gutachter. Für die Feststellung der Pflegestufe dient letztlich „... allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen ...". Für die in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend definierten Verrichtungen heißt das beispielsweise für das „Treppensteigen", wenn die zu begutachtende Person im Erdgeschoss lebt und keine Treppen steigen muss, um eine der anderen genannten Verrichtungen auszuüben, dass im Bereich „Treppensteigen" auch kein Zeitwert berücksichtigt werden kann.
Für Kinder gelten besondere, nach dem Alter abgestufte Werte zur Bemessung der Pflegezeiten, die sich nur an dem durch Krankheit oder Behinderung usw. bedingten zusätzlichen Pflegebedarf gegenüber normal entwickelten Kindern gleichen Alters orientieren (Seite 56 ff. der Begutachtungsrichtlinien); das führt u. a. dazu, dass im ersten Lebensjahr fast nie eine Pflegestufe erreicht wird.
Der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand keine oder eine der Pflegestufen und gibt Hinweise zur Art der Pflege; das heißt ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege (z. B. durch den/die Partner/in) wird beurteilt und der Pflegekasse auch berichtet, ob und durch welche bisherige Pflegeperson(en) diese gesichert erscheint.
Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen (§ 18 SGB XI). Die Frist kann durch regionale Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Trägern verkürzt werden. Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtung durch den MDK einleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Einstufung in eine Pflegestufe wird in diesem Fall nach Aktenlage vorgenommen (§18 Abs. 2 SGB XI).
Die
Pflegestufen, Unterscheidungsmerkmale
Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.
Die Bezeichnung „Pflegestufe 0" existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ geregelt: „Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung." Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar besteht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0" können und sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege beim Sozialamt besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.
Ab 1. Juli 2008 besteht erstmalig für Demenzkranke bereits auch in der „Pflegestufe 0" ein Anspruch auf „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf".
Wer glaubt,
in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen
der
Pflegekasse Widerspruch
einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). In diesem Zusammenhang
kann es sinnvoll sein, das Gutachten, welches durch den Medizinischen
Dienst
der Krankenversicherungen (MDK) bzw. Medicproof GmbH erstellt wurde,
direkt
anzufordern und die Gründe der (teilweisen) Ablehnung nachzulesen. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines
Monats ab
dem Zugang des Bescheides einzulegen. Erst nach Erlass des
Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden. Zuständig für
Streitigkeiten
in Angelegenheiten der Pflegeversicherung - auch der privaten
Pflegeversicherung - sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51
Abs. 1
Nr. 2 SGG). Die Sozialgerichte
sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den so genannten
Leistungserbringern
der Sachleistungen und den Pflegekassen zuständig. Da es aufgrund der
Vertragsbeziehung
in der privaten Pflegepflichtversicherung kein Widerspruchsverfahren
gibt, ist
dort direkt der Klageweg möglich.
Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn
Die Beteiligten haben (nicht nur) im Widerspruchs-/Klageverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), auch in die jeweiligen MDK- oder SMD- Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren.
Im Widerspruchsverfahren ist auch eine Entscheidung für eine Verschlechterung möglich. Die Pflegekassen sind auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach § 7 SGB XI und allgemein nach § 14 SGB I.
Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), was bedeutet, dass z. B. bei Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einem Rückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird.
Seit Einführung der Pflegeversicherung haben in Deutschland ca.
7,5
Millionen Menschen einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
gestellt. Das Volumen der Neuanträge wird pro Jahr auf ca. zwei
Millionen geschätzt, mit steigender Tendenz.
Im November 2003 waren 2,08 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig nach dem Pflegepflichtversicherungsgesetz ( SGB XI ). Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, von denen wiederum mehr als die Hälfte ausschließlich Pflegegeld erhalten, was bedeutet, dass sie ausschließlich durch Angehörige versorgt werden.
Das Verfahren der Anerkennung einer Pflegestufe in der Pflegeversicherung ist gesetzlich geregelt und ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Pflegestufe ist schließlich vor dem Sozialgericht einklagbar.
Das Verfahren der Pflegebegutachtung im einzelnen ist gerade für ältere Menschen im Regelfall schwer durchschaubar, so daß diese mit der sachlich-medizinsichen und erst recht juristischen Bewertung der Bescheide über die Anerkennung oder Nichtanerkennung regelmäßig überfordert sind.
Wir betreuen bundesweit Apotheker Innen bzw. auch deren Verwandte und Pflegepersonen bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegen die Krankenkasse bzw. Pflegekasse.
Die Einordnung in die Pflegestufe durch den Gutachter (erfolgt regelmäßig durch den MdK - Medizinischer Dienst der Krankenkassen ) bildet regelmäßig den Hauptstreitpunkt der Auseinandersetzung in der Pflegeversicherung.
Durch unsere Erfahrung und Zusammenarbeit mit Gutachtern und Ärzten sind wir in der Lage, fachliche Fehler in den Pflegegutachten herauszuarbeiten, was in vielen Fällen zu einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren führt.

Von vielen
Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften werden für gesetzlich
Pflegeversicherte private Pflegezusatzversicherungen angeboten, die das
Risiko
von privaten Zuzahlungen abfangen oder abmildern sollen. Es gibt auch
Gesellschaften, die keine Gesundheitsfragen stellen. Solche
Zusatzversicherungen
werden auf drei Arten angeboten:
Pflegerentenversicherung
Sie wird als Lebensversicherung angeboten und zahlt, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus. Bei dieser Versicherungsart gibt es viele Vertragsvarianten.
Pflegekostenversicherung
Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, die die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. Ein Nachweis ist erforderlich.
Pflegetagegeldversicherung
Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Belastungen durch die Pflege überwiesen.
Privat Versicherte
Träger der Privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI (PPV) für 9,3 Millionen privat krankenversicherte Bürgerinnen und Bürger sind 40 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (Stand 2008). Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigen einen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzliche Sozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung" gelten altersabhängige Beiträge. Die Beitragsregelungen für Familienangehörige, für privat krankenversicherte Rentner, für Selbständige, etc. sind komplex (siehe Weblinks). Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, das bedeutet es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen" sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung.
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Pflegebedürftig? Ich doch nicht! Erst wenn die eigenen Eltern oder Freunde zum Pflegefall werden, wird vielen klar: Gut gepflegt alt zu werden, kann richtig teuer sein.
Die Leistungen der staatlichen Pflegepflichtversicherung reichen selten aus, um die monatlichen Zahlungen für einen Pflegedienst zu Hause oder einen Pflegeplatz zu sichern. Wer im Fall der Pflege nicht auf sein eigenes Vermögen und das der Angehörigen zurückgreifen will, kann eine private Zusatzversicherung abschließen. Die ApoRisk hilft Ihnen eine geeignete Pflegetagegeld- bzw. Pflegekostenversicherung zu finden.
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Pflege ist teuer: Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim belaufen sich leicht auf 3.500,- Euro pro Monat. Häusliche Pflege kann noch teurer sein.
Die Pflege-Pflichtversicherung bietet eine Grundversorgung. Was sie nicht trägt, muss jeder Patiente selbst bezahlen.
Kosten, mit denen Sie rechnen müssen:
Diese Belastung übersteigt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen.
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Was die Pflege-Pflichtversicherung leistet und warum Sie sich für HUMANIS® entscheiden sollten
Ob und wie viel die Pflege-Pflichtversicherung zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist entscheidend, in welche Pflegestufe jemand eingestuft wird. Je größer der dauernde zeitliche Hilfebedarf bei alltäglichen Verrichtungen ist, umso höher die Pflegestufe. Außerdem kommt es darauf an, von wem und wo man versorgt wird - zu Hause durch nahe Angehörige, den ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim.
Feste Zuschüsse bei Pflegebedürftigkeit
Die Zuschüsse zu den Pflegekosten sind auf feste Beträge begrenzt. Versicherte, die von ihrer Pflege-Pflichtversicherung einen Zuschuss zu den Pflegekosten haben wollen, werden zunächst vom Medizinischen Dienst begutachtet. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Je nach dem Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) und dem zusätzlichen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erfolgt die Einstufung in eine von drei Pflegestufen.
Sonderfall Demenz
Wer zwar körperlich noch rüstig ist, aber durch nachlassende geistige Leistungsfähigkeit (Demenz) Unterstützung im täglichen Leben braucht, wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung häufig noch nicht als pflegebedürftig anerkannt.
Professionelle Pflege
Die Leistungen von HUMANIS® beginnen dort, wo der Mindestschutz der gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung endet. HUMANIS® übernimmt von den Kosten für
80% vom Rechnungsbetrag abzüglich der von der Pflege-Pflichtversicherung erbrachten Leistungen.
Pflege durch Familienangehörige
HUMANIS® ist flexibel. Übernehmen Familienangehörige oder sonstige Personen die Pflege zu Hause, so zahlt HUMANIS® ein Zusatzpflegegeld - je nach Pflegestufe bis zu 665 Euro monatlich.
Leistung auch bei Demenz
HUMANIS® sorgt bereits für Entlastung, bevor die gesetzliche Pflegeversicherung etwas zahlt: Bei Demenz mittleren Grades zahlt HUMANIS® ein vorgezogenes Betreuungsgeld in Höhe von 205 Euro monatlich.
Hilfsmittel
Für pflegespezifische technische Hilfsmittel - wie z. B. Krankenfahrstühle - übernimmt HUMANIS® bis zu 5.200 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Erstattet werden bis zu 80% vom Rechnungsbetrag abzüglich der von der Pflege- Pflichtversicherung erbrachten Leistungen.
Auslandspflegegeld
Bei Pflege im Ausland zahlt HUMANIS® je nach Pflegestufe ein Pflegegeld - bis zu 665 Euro monatlich.
Dynamische Höchstleistung
HUMANIS® zahlt insgesamt bis zu 50.000 Euro jährlich. Durch regelmäßige Anpassung an den offiziellen Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sichergestellt, dass sich diese Höchstleistung dynamisch weiterentwickelt.
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Das Vermögen und das Erbe der Kinder werden geschützt. Und für die Angehörigen bleibt genügend Zeit für das Wichtigste: die persönliche Zuwendung!

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an keine Versicherungsgesellschaft gebunden und achten zum einen
darauf, dass das Preisleistungsverhältnis stimmt, zum anderen auf
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